§ 1 Name und Sitz
(1) Der am 20.04.2023 gegründete Verein führt den Namen ADV Zebras Berlin (Antifaschistischer Dartverein Zebras Berlin). Er führt nach der Eintragung in das Vereinsregister den Namenszusatz eingetragener Verein, abgekürzt e.V.
(2) Der Verein strebt an, Mitglied im Dartverband Berlin (DVB) und im Deutschen Dart Verband (DDV) zu werden und erkennt deren Satzungen an.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
(4) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das Beitragsjahr ist das Kalenderjahr.
(5) Das Vereinswappen ist das nebenstehende Abzeichen.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Der Verein ist ein Sportverein im Dartbereich. Zweck des Vereins ist die gemeinsame Pflege der sportlichen Interessen seiner Mitglieder, das gemeinsame Training sowie die Teilnahme an verschiedenen Pokal- und Ligawettbewerben des Dartverbandes Berlin (DVB) und des Deutschen Dart Verbandes (DDV).
(2) Der Verein verfolgt das Ziel, einen Raum für alle Menschen, die ein Interesse am Dartsport haben, zu schaffen. Dies erfolgt unabhängig von Alter, Religion, Hautfarbe, sexueller Orientierung, Geschlecht oder körperlicher Verfasstheit. Der Verein versteht sich als weltoffen und inklusiv. Faschistische, sexistische, rassistische, antisemitische, transphobe, homophobe und islamophobe Aussagen sowie Handlungen werden nicht toleriert. Der Verein verweist explizit auf die Sport- und Wettkampfordnung des Dartverbandes Berlin (DVB) § 1 (m) und strebt eine konsequente Ausübung eben jener an.
§ 3 Aufbau des Vereins
(1) Der Sportverein unterhält eine Abteilung im Steel-Dartsport.
(2) Weitere Abteilungen (auch im E-Dartsport) sind nicht vorgesehen.
(3) Eine Abteilung ist aufgelöst, wenn sich deren Mitglieder mit einer Dreiviertelmehrheit für eine Auflösung aussprechen.
§ 4 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports. Der Zweck wird insbesondere durch Förderung und Ausübung des Dartsports verwirklicht.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden; die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile des Vereins oder sonstige Begünstigungen in Form von unverhältnismäßig hohen Vergütungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
(4) Die Organe des Vereins (§ 7) sind ehrenamtlich tätig.
§ 5 Mitgliedschaften
(1) Nur natürliche Personen können Vereinsmitglieder werden.
(2) Der Verein besteht aus:
● Aktiven Mitgliedern
● Passiven Mitgliedern
● Ehrenmitgliedern und /-vorsitzenden
(3) Die Mitgliedschaft muss schriftlich oder in Textform per E-Mail beantragt werden. Über eine Aufnahme entscheidet der Vorstand in einer demokratischen Abstimmung. Notwendig ist eine Zweidrittelmehrheit. Bei Minderjährigen haben die gesetzlichen Vertreter den Aufnahmeantrag zu stellen. Bei Ablehnung des Mitgliedsantrags ist der Verein nicht verpflichtet, die Gründe der Ablehnung anzugeben.
(4) Der Austritt aus dem Verein ist für Mitglieder unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen zulässig. Er ist in Textform gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand zu erklären.
(5) Mitglieder, deren Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins und insbesondere gegen § 2 (2) verstoßen, können vom Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss der betroffenen Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung in einer demokratischen Abstimmung nach Anhörung des Betroffenen. Notwendig ist eine Zweidrittelmehrheit. Zudem hat die Orga-Gruppe die Möglichkeit, die Mitgliedschaft eines Mitglieds in einer Abstimmung bis zu Beginn der nächsten Mitgliederversammlung zu pausieren. Dafür sind 80% der Stimmen aller Mitglieder der Orga-Gruppe inklusive aller drei Stimmen des Vorstands notwendig. Ist die Mitgliedschaft pausiert, verhält sich ein Mitglied in den Rechten und Pflichten als passives Mitglied. Wird in solch einer Abstimmung dagegen entschieden, die Mitgliedschaft eines Mitglieds zu pausieren, darf diese Abstimmung vor der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung nicht erneut stattfinden. Wurde eine Mitgliedschaft eines Mitglieds bereits einmal pausiert, ist es nicht möglich, dass diese erneut pausiert wird. Ein Ausschluss ist darüber hinaus möglich, wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung und anschließender Ausschlussandrohung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Er wird dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt und ist mit Zugang wirksam. Gegen den Ausschluss besteht das Recht des Widerspruchs. Er ist spätestens einen Monat nach Bekanntgabe schriftlich beim geschäftsführenden Vorstand einzulegen. Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand.
(6) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahme. Sie endet mit dem Tod des Mitglieds oder mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen. Alle aus der Mitgliedschaft entspringenden Rechte erlöschen; die Beitragspflicht erlischt mit der Beendigung des Monats, in dem die Mitgliedschaft endet. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten. Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Zahlung noch ausstehender Beiträge oder Ähnlichem.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Vereinssatzung und der Vereinsordnungen zu beachten und einzuhalten.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Vereinszweck zu beachten und die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere nach §2 (2). Jedes Mitglied hat das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen, soweit dies bei Kräften möglich ist.
(3) Jedes Mitglied ist beitragspflichtig. Näheres regeln § 10 und die Beitragsordnung.
(4) Jedes Mitglied darf an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
(5) Jedes Mitglied hat das Recht, Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.
(6) Die Mitglieder müssen bei Streitigkeiten in Vereinsangelegenheiten vor Anrufung eines ordentlichen Gerichts die Instanzen der Vereinsgerichtbarkeit ausschöpfen.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- Die Mitgliederversammlung (siehe § 8)
- Der Vorstand (siehe § 9)
- Die Vertrauenspersonen (siehe § 10)
- Die Organisationskreise (siehe § 11)
- Der Kassenwart (siehe § 14)
- Der Kassenprüfer (siehe § 14)
- Ausschüsse
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn mindestens 20% der Mitglieder oder der Vorstand die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
(2) Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich oder in Textform per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist zu jeder Mitgliederversammlung beträgt vier Wochen.
(3) Versammlungsleiter ist der erste Vorsitzende. Falls der erste Vorsitzende verhindert sein sollte, ist der zweite Vorsitzende Versammlungsleiter. Ist auch der zweite Vorsitzende verhindert, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.
(4) Sollte der Schriftführer abwesend sein, wird dieser von der Mitgliederversammlung gewählt.
(5) Mitgliederversammlungen sind nur beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Mitglieder anwesend sind. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so wird innerhalb von vier Wochen eine erneute Mitgliederversammlung einberufen.
(6) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erfasst. Ausnahmen werden in der Satzung festgeschrieben. Satzungsänderungen benötigen eine Zweidrittelmehrheit. Beschlüsse dürfen § 2 (2) nicht verletzen oder außer Kraft setzen.
(7) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Dieses ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben.
(8) Anträge können von jedem Mitglied gestellt werden. Hierbei besteht eine Frist zur Stellung eines Antrags von einer Woche vor der Mitgliederversammlung.
(9) Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Minderjährige Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, sind bei Abstimmungen volljährigen Mitgliedern gleichgestellt, sie können jedoch nicht in die Organe des Vereins gewählt werden. Nicht anwesende bzw. verhinderte Mitglieder haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht mittels unterschriebener Vollmacht an ein anderes Mitglied zu übertragen.
§ 9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
● dem ersten Vorsitzenden
● dem zweiten Vorsitzenden
● dem Schriftführer
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Ausnahmen werden in der Satzung festgeschrieben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Falls der erste Vorsitzende verhindert sein sollte, entscheidet die Stimme des zweiten Vorsitzenden.
(3) Der Vorstand überwacht die Angelegenheiten des Vereins und der Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen und kann verbindliche Ordnungen erlassen.
(4) Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch den ersten Vorsitzenden als Einzelvertretungsberechtigten vertreten.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils ein Jahr gewählt. Der Vorstand wird geheim gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(6) Die Mitglieder des Vorstands haben während Ihrer Amtszeit und nach Beendigung des Amtes über vertrauliche Angaben und Geheimnisse des Vereins, namentlich über Betriebs- oder Geschäftsdaten, die Ihnen im Zusammenhang mit Ihrem Amt anvertraut oder bekannt geworden sind, Stillschweigen zu gewahren, sofern nicht die Wahrnehmung der Ihnen im Rahmen des Amtes übertragenden Aufgaben und unter Wahrung der Interessen des Vereins dem entgegenstehen.
§ 10 Vertrauenspersonen
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Vertrauenspersonen, die nicht dem Vorstand oder einem Ausschuss angehören dürfen.
(2) Die Vertrauenspersonen bieten eine zusätzliche, vom Vorstand unabhängige, Anlaufstelle für alle Mitglieder des Vereins bei beispielsweise vereinsrelevanten und -bezogenen Streitigkeiten zwischen Mitglieder Zudem soll sie bei Bemühungen des Vereins, § 2 (2) nachzukommen, einbezogen werden.
§ 11 Organisationskreise
(1) Die Organisationskreise sind zweigeteilt in verschiedene Arbeitsgemeinschaften und die sogenannte Orga-Gruppe.
(2) Arbeitsgemeinschaften (AGs) können vom Vorstand für verschiedene vereinsintere Projekte gegründet werden Jedes Mitglied kann jeder AG beitreten, eine Verpflichtung zur aktiven Mitarbeit besteht nicht. Bei Bedarf kann eine AG zwei Verantwortliche, die die Arbeit in der jeweiligen AG koordinieren, mit einfacher Mehrheit wählen.
(3) Ständige Mitglieder der Orga-Gruppe sind die jeweiligen geschäftsführenden Vorstandsmitglieder, Kassenprüfer, Kassenwart, Vertrauenspersonen Aus jedem Team wird ein Kapitän in die Orga-Gruppe entsandt Weitere Mitglieder können den Beitritt zur Orga-Gruppe beantragen und jeweils einstimmig aufgenommen und gegebenenfalls ausgeschlossen werden Es besteht eine Verpflichtung zur aktiven Mitarbeit.
(4) Primäre Aufgabe der Orga-Gruppe ist die Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder (siehe § 5 (3)). Darüber hinaus steht sie dem Vorstand bei dessen Entscheidungen auf Wunsch beratend zur Seite und kann in Einzelfällen mit der Übernahme von Aufgaben beliehen werden.
(5) Struktur und Zusammensetzung der im sportlichen Spielbetrieb teilnehmenden Mannschaften regelt die Mannschaftsordnung.
§ 12 Beiträge
(1) Vereinsmitglieder sind beitragspflichtig.
(2) Art, Betrag, Modalitäten und Ausnahmen zu Punkt 1 regelt die Beitragsordnung.
(3) Die Beitragsordnung wird vom Vorstand erstellt und von der Mitgliederversammlung beschlossen. Änderungen an der Beitragsordnung müssen immer von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.
§ 13 Ehrenmitglieder
(1) Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitgliedschaft kann durch Widerruf durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit aberkannt werden.
(2) Ehrenmitglieder besitzen ein Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.
§ 14 Kassenwart und Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr einen Kassenwart und einen Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder einem Ausschuss angehören dürfen.
(2) Der Kassenwart ist im Auftrag des Vorstands berechtigt, Überweisungen vom Vereinskonto aus vorzunehmen.
(3) Der Kassenprüfer hat die Kasse und die Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
(4) Der Kassenprüfer stellt in den ersten drei Monaten eines Geschäftsjahres einen Jahresabschluss auf. Er erstattet der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragt bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.
(5) Der Kassenprüfer hat während seiner Amtszeit und nach Beendigung des Amtes über vertrauliche Angaben und Geheimnisse des Vereins, namentlich über Betriebs- oder Geschäftsdaten, die ihm im Zusammenhang mit seinem Amt anvertraut oder bekannt geworden sind, Stillschweigen zu gewahren, sofern nicht die Wahrnehmung der ihnen im Rahmen des Amtes übertragenden Aufgaben und unter Wahrung der Interessen des Vereins dem entgegenstehen.
§ 15 Haftung
(1) Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden und Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen, Einrichtungen oder Geräten des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen bzw. bei einer sonst für den Verein erfolgten Tätigkeit erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch bestehende Versicherungen gedeckt sind.
(2) Die Haftung des Vorstandes, von ehrenamtlich Tätigen und Organ- oder Amtsträgern ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt.
§ 16 Auflösung
(1) Alle Mitglieder können auf der Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins bei einer Dreiviertelmehrheit entscheiden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Landessportbund Berlin e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 17 Datenschutzklausel
(1) Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
(2) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.
(3) Jedes Mitglied hat das Recht auf:
● Auskunft über seine/ihre gespeicherten Daten
● Berichtigung über seine/ihre gespeicherten Daten im Falle der Unrichtigkeit
● Sperrung seiner Daten
● Löschung seiner Daten
(4) Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und Telemedien sowie elektronischen Medien zu.
§ 18 Inkrafttreten
(1) Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 13.07.2024 von der Mitgliederversammlung des Vereins beschlossen worden.
(2) Sie tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.